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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr
Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 14.12.2004 - 23 F 2316/04
Aktenzeichen | 23 F 2316/04 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.12.2004 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Anordnungsbeschluss kann nur mit Erfolg angefochten werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen der § 1,§ 4 FlurbG nicht vorliegen, die Anordnung fehlerhaft ist und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben, verstößt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 38 - zu § 4 FlurbG.