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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 8 Abs. 2/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 14.12.2004 - 23 F 2316/04

Aktenzeichen 23 F 2316/04 Entscheidung Urteil Datum 14.12.2004
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Anordnungsbeschluss kann nur mit Erfolg angefochten werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen der § 1,§ 4 FlurbG nicht vorliegen, die Anordnung fehlerhaft ist und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben, verstößt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 38 - zu § 4 FlurbG.