Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

LwAnpG:§ 61 Abs. 3/1: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr


Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 27.10.2003 - 7 W 62/02 = Rpfleger 2004, 475

Aktenzeichen 7 W 62/02 Entscheidung Beschluss Datum 27.10.2003
Gericht Oberlandesgericht Rostock Veröffentlichungen Rpfleger 2004, 475  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Seit Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 sind die Eintragungsgrundlagen für "Eigentum des Volkes" weggefallen. Entsprechende Einträge darf das Grundbuchamt nicht mehr vornehmen. Dies gilt auch bei Grundbuchberichtigungen aufgrund eines Bodenordnungsplans im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Mit der Eintragung ist solange zuzuwarten, bis der Eigentümer durch Zuordnungsbescheid festgestellt ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 57 LwAnpG.