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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:55 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.03.1999 - 13 A 97.3115
Aktenzeichen | 13 A 97.3115 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.03.1999 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Eine (teilweise) Befreiung von den Beiträgen setzt voraus, daß die Gesamtheit der Abfindungs- und Einlagegrundstücke eines Teilnehmers verglichen wird und sich hierbei ergibt, daß für die Abfindung im Vergleich zur Einlage überhaupt kein (oder nur ein unverhältnismäßig geringer) Vorteil eingetreten ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.