Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

LwAnpG:§ 56 Abs. 1/2: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 11.12.1997 - 8 D 45/96.G = RdL 1998 S. 186

Aktenzeichen 8 D 45/96.G Entscheidung Urteil Datum 11.12.1997
Gericht Flurbereinigungsgericht Frankfurt (Oder) Veröffentlichungen RdL 1998 S. 186  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Ordnung neuordnungsbedürftiger Grundstücke dürfen auch solche Grundstücke in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden, auf denen Grund- und Bodeneigentum nicht auseinanderfallen oder die sogar unbebaut sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 53 LwAnpG.