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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 61/10: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.01.1996 - 20 W 548/95 = NJW-RR 1996 S. 974= Rpfleger 1996 S. 335

Aktenzeichen 20 W 548/95 Entscheidung Urteil Datum 04.01.1996
Gericht Oberlandesgericht Frankfurt am Main Veröffentlichungen NJW-RR 1996 S. 974 = Rpfleger 1996 S. 335  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Tritt im Zuge einer Flurbereinigung nach Auflassung, aber noch vor deren Eintragung im Grundbuch, an die Stelle des aufgelassenen Grundstücks durch die Ausführung des Flurbereinigungsplans ein Abfindungsgrundstück, so bedarf es weder der Erneuerung der Auflassung noch einer Berichtigung der Bezeichnung des aufgelassenen Grundstücks.
2. Hat die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet, so kann nach Eintritt des neuen Rechtszustands eine vorher erklärte Auflassung oder bewilligte Auflassungsvormerkung erst dann eingetragen werden, wenn auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde das Grundbuch berichtigt worden ist.