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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 79 Abs. 1/8: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.01.1996 - 20 W 548/95 = NJW-RR 1996 S. 974= Rpfleger 1996 S. 335

Aktenzeichen 20 W 548/95 Entscheidung Urteil Datum 04.01.1996
Gericht Oberlandesgericht Frankfurt am Main Veröffentlichungen NJW-RR 1996 S. 974 = Rpfleger 1996 S. 335  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Hat die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet, so kann nach Eintritt des neuen Rechtszustands eine vorher erklärte Auflassung oder bewilligte Auflassungsvormerkung erst dann eingetragen werden, wenn auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde das Grundbuch berichtigt worden ist.