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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 97/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.01.1994 - 13 A 91.936

Aktenzeichen 13 A 91.936 Entscheidung Urteil Datum 13.01.1994
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Da im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan nicht aufgestellt wird (§ 97 Satz 4 FlurbG), sind erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden gesondert zu beantragen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 97 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.