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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.10.1993 - 13 A 91.1156
Aktenzeichen | 13 A 91.1156 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.10.1993 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ergeben sich aus dem Flurbereinigungsplan in Beachtung der Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG keine Wertminderungen im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG und scheidet deshalb die Anwendung dieser Sondervorschriften mangels gegebenen Sachverhaltes aus, ist die Abfindung vielmehr gleichwertig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zweiter Halbsatz FlurbG, liegt - trotz Unternehmensflurbereinigung - eine Enteignung nicht vor. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 95 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 25.08.1994 - 11 B 18.94 zurückgewiesen.