Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 21 Abs. 6/7: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.07.1991 - 13 A 90.3113

Aktenzeichen 13 A 90.3113 Entscheidung Urteil Datum 11.07.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestimmung der Zahl der von den Teilnehmern zu wählenden Vorstandsmitglieder ist ein Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde, in Bayern der Flurbereinigungsdirektion (§ 21 Abs. 1 und 6 FlurbG).
2. Eine gültige Wahl zur Erweiterung des Vorstands setzt eine entsprechende Bestimmung der Flurbereinigungsbehörde voraus.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG.