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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 5/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:54 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.10.1990 - 13 A 89.3132 = RdL 1991 S. 68= BayVBl. 1991 S. 756

Aktenzeichen 13 A 89.3132 Entscheidung Urteil Datum 29.10.1990
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1991 S. 68 = BayVBl. 1991 S. 756  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In der Unternehmensflurbereinigung finden grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Sondervorschriften der § 87 f. FlurbG eingeschränkt oder verdrängt wird. Die Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG sind dabei mit der Einschränkung anwendbar, daß für nicht - mehr - behebbare, unternehmensbedingte Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG) Leistungen und/oder Geldentschädigungen zu erbringen sind (§ 88 Nr. 6 FlurbG).
2. Die Entscheidung, ob im jeweiligen Fall die Wertgleichheit der Landabfindung nach § 44 FlurbG gegeben ist oder ein Abfindungsdefizit im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG verbleibt, ist im Flurbereinigungsplan zu treffen.
3. Ergibt der Flurbereinigungsplan, daß der einzelne Besitzstand nicht enteignungsbetroffen ist, so bleibt kein Raum für die Festsetzung einer Leistung oder Geldentschädigung nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 89 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.