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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.04.1989 - 13 A 87.00420
Aktenzeichen | 13 A 87.00420 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.04.1989 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die flurbereinigungsgerichtliche Zweckmäßigkeitsüberprüfung hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob ein Abwägungsausfall vorliegt, die Abwägung mit einem Abwägungsdefizit behaftet oder eine Abwägungsfehleinschätzung zu verzeichnen ist. |
2. | Ergibt diese Prüfung, daß kein Ermessensfehler vorliegt, so ist das Flurbereinigungsgericht nicht befugt, eine seines Erachtens zweckmäßigere Abfindungslösung anzuordnen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 88 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.