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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 4/33: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.1988 - 5 C 18.85 = BVerwGE 80, 340= RdL 1989 S. 127= NVwZ 1989 S. 869= DVBl. 1989 S. 1114 (LS)

Aktenzeichen 5 C 18.85 Entscheidung Urteil Datum 03.11.1988
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 80, 340 = RdL 1989 S. 127 = NVwZ 1989 S. 869 = DVBl. 1989 S. 1114 (LS)  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Feststellung eines ausgleichspflichtigen Nachteils aufgrund einer größeren Durchschnittsentfernung der Landabfindung kann mit dem Hinweis auf die an Verkehrswerten ausgerichteten Preisverhältnisse im allgemeinen Grundstücksverkehr eine von der Regel des § 28 Abs. 1 FlurbG abweichende Ermittlung nur verlangt werden, wenn Einlagegrundstücke Besonderheiten (vgl. § 28 Abs. 2 FlurbG) aufweisen, die wertmäßig ins Gewicht fallen.
2. Für den gestaltungsbedingten Austausch landwirtschaftlich genutzter Grundstücke reichen die in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Kriterien in der Regel aus, zumal die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes vornehmlich die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft bezweckt, nicht aber Veräußerungszwecken dient oder solche begünstigen soll.
3. Eine durch die verbesserte Qualität in Bodengüte und Beschaffenheit bedingte Flächenminderung, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die Produktionskraft des Betriebes hat, hält sich im Rahmen der nach § 44 Abs. 4 FlurbG maßgebenden Faktoren.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 40 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.