Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 65/30: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18.03.1987 - 15 OVG A 42/86

Aktenzeichen 15 OVG A 42/86 Entscheidung Urteil Datum 18.03.1987
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Mängel der Neubesitzflächen haben nur dann die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung zur Folge, wenn die vorläufige Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich in einem groben Mißverhältnis zur Einlage steht und sie entgegen § 44 Abs. 5 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes eines Teilnehmers führt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 84 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.