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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/40: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.05.1986 - 13 A 85 A. 2177

Aktenzeichen 13 A 85 A. 2177 Entscheidung Urteil Datum 15.05.1986
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gemäß § 51 Abs. 1 FlurbG besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Nachteils, der durch Versagung der Zustimmung (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG) zu einem Bauvorhaben entsteht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.