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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 1/36: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 24.02.1986 - 7 S 2845/85

Aktenzeichen 7 S 2845/85 Entscheidung Urteil Datum 24.02.1986
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Auch Grundstücke, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, können in ein Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG einbezogen werden. Mit der Verwendung des Begriffes "ländliche Grundstücke" will das Gesetz nur klarstellen, daß die Unternehmensflurbereinigung in ganz oder vorherrschend städtisch geprägten Bereichen nicht zur Anwendung kommen kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.