Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 41 Abs. 5/7: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.1986 - 5 C 36.82 = BVerwGE 74, 84= DÖV 1986 S. 744

Aktenzeichen 5 C 36.82 Entscheidung Urteil Datum 06.03.1986
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 74, 84 = DÖV 1986 S. 744  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Rechtsverfolgung der aus der Planung des Wege- und Gewässernetzes resultierenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche durch die Gemeinden wird durch die Regelung des § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG nicht ausgeschlossen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 41 Abs. 3 FlurbG.