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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 42 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.1986 - 5 C 36.82 = BVerwGE 74, 84= DÖV 1986 S. 744

Aktenzeichen 5 C 36.82 Entscheidung Urteil Datum 06.03.1986
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 74, 84 = DÖV 1986 S. 744  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG notwendige Zustimmung der Gemeinde stellt sicher, daß nicht unter Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde Folgekosten der im Planfeststellungsbeschluß getroffenen Festsetzungen auf die Gemeinde abgewälzt werden können.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 41 Abs. 3 FlurbG.