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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 2/77: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.02.1985 - 13 A 81 A. 1980

Aktenzeichen 13 A 81 A. 1980 Entscheidung Urteil Datum 07.02.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die zweckmäßige Bewirtschaftung einer Hopfenanlage macht ein 5 m breites Vorgewende erforderlich. Der Bestand dieses Vorgewendes stellt einen wesentlichen Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG dar.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.