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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11.04.1985 - 15 OVG A 6/84
Aktenzeichen | 15 OVG A 6/84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.04.1985 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Widerspruch hat im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Erfolg, wenn über ihn positiv entschieden worden ist und entweder die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abhilft oder aber die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt durch eine Entscheidung aufhebt. |
2. | Eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Fälle, in denen der Widerspruchsführer sein Ziel im Wege des Vergleichs oder auf sonstige Weise durch Erledigung der Hauptsache erreicht hat, ohne daß die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde über seinen Widerspruch mit einer nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung entschieden hat, kommt nicht in Betracht. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 147 Abs. 1 FlurbG.