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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 147 Abs. 4/15: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11.04.1985 - 15 OVG A 6/84

Aktenzeichen 15 OVG A 6/84 Entscheidung Urteil Datum 11.04.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Widerspruch hat im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Erfolg, wenn über ihn positiv entschieden worden ist und entweder die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abhilft oder aber die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt durch eine Entscheidung aufhebt.
2. Eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf Fälle, in denen der Widerspruchsführer sein Ziel im Wege des Vergleichs oder auf sonstige Weise durch Erledigung der Hauptsache erreicht hat, ohne daß die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde über seinen Widerspruch mit einer nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung entschieden hat, kommt nicht in Betracht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 147 Abs. 1 FlurbG.