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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 49 Abs. 1/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.05.1985 - 5 C 38.82 = Rdl 1986 S. 69

Aktenzeichen 5 C 38.82 Entscheidung Urteil Datum 14.05.1985
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = Rdl 1986 S. 69  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Abfindungsregelung des § 49 Abs. 1 FlurbG läßt neben der Abfindung in Land oder Geld nur eine Abfindung durch gleichartige Rechte zu. Rechte mit andersartigem Inhalt, die nur dazu beitragen das ursprüngliche Recht weiter auszuüben, dürfen nicht begründet werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 43 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.