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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:53 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.1985 - 5 C 49.82 = Buchholz FlurbG § 37 Nr. 17
Aktenzeichen | 5 C 49.82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.04.1985 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz FlurbG § 37 Nr. 17 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Regelt die Flurbereinigungsbehörde die Benutzung eines Wirtschaftsweges im Rahmen der Bestellung einer zivilrechtlichen Dienstbarkeit, so bestimmen sich von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten ist, die Beziehungen zwischen den aus der Dienstbarkeit Berechtigten und Verpflichteten jedenfalls nach Fertigstellung des Weges ausschließlich nach bürgerlichem Recht. Die Flurbereinigungsbehörde ist deshalb nicht befugt, zur Sicherung ungehinderter Wegebenutzung noch hoheitlich tätig zu werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 42 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.