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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 14.09.1984 - 7 S 766/84
Aktenzeichen | 7 S 766/84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.09.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Steht eindeutig fest, daß der Beteiligte eine protokollierte Erklärung überhaupt nicht abgegeben hat, so kann sie nicht über § 130 Abs. 2 FlurbG fingiert werden. § 130 Abs. 2 FlurbG führt also nur zu einer Umkehr der Beweislast. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 75 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.