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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 130 Abs. 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 14.09.1984 - 7 S 766/84

Aktenzeichen 7 S 766/84 Entscheidung Urteil Datum 14.09.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Steht eindeutig fest, daß der Beteiligte eine protokollierte Erklärung überhaupt nicht abgegeben hat, so kann sie nicht über § 130 Abs. 2 FlurbG fingiert werden. § 130 Abs. 2 FlurbG führt also nur zu einer Umkehr der Beweislast.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 75 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.