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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 54 Abs. 2/21: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.07.1983 - 13A 82 A. 1099 = AgrarR 1984 S. 104= RdL 1985 S. 71

Aktenzeichen 13A 82 A. 1099 Entscheidung Urteil Datum 07.07.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen AgrarR 1984 S. 104 = RdL 1985 S. 71  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Teilnehmer kann in seinem Recht auf sachgerechte Abwägung nicht verletzt sein, wenn Land, das die Behörde zweckgebunden nach § 52 FlurbG erworben hat, entsprechend der Zweckbindung dem Dritten (hier der Bundesstraßenverwaltung) zugeteilt wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit die Voraussetzungen des § 40 FlurbG vorliegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG.