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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 40/17: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.07.1983 - 13A 82 A.1099 = AgrarR 1984 S. 104= RdL 1985 S. 71

Aktenzeichen 13A 82 A.1099 Entscheidung Urteil Datum 07.07.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen AgrarR 1984 S. 104 = RdL 1985 S. 71  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Anlagen (Parkplatz) als Maßnahmen der Dorferneuerung, die nur gemeindlichen Bedürfnissen dienen und deren Schaffung nicht wenigstens auch vom Zweck der Flurbereinigung her geboten ist, durch den ein gemeinschaftliches Interesse (§ 39 FlurbG) erst begründet wird, können von der Flurbereinigung nicht in eigener Verantwortung geplant und hergestellt, jedoch nach § 40 FlurbG berücksichtigt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG.