imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 = NJW 1982 S. 2183
Aktenzeichen | III ZR 175/80 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.06.1982 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesgerichtshof | Veröffentlichungen | = NJW 1982 S. 2183 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Enthält die Entschädigung nach § 88 Nr. 4 FlurbG auch entgangene Erträgnisse der Jagdnutzung, so ändert dies nichts daran, daß allein die Jagdgenossenschaft von dem Eingriff in das unter Art. 14 GG fallende Jagdausübungsrecht betroffen ist. Dieses (und nicht das Grundeigentum) bildet das Eingriffsobjekt, für dessen Beeinträchtigung eine Entschädigung wegen enteignendem Eingriff erforderlich werden kann. |
Aus den Gründen
Das BerGer. hat tatrichterlich festgestellt (§ 561 II ZPO), daß das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft auf den ihr verbliebenen Flächen in den beiden gemeinschaftlichen Jagdbezirken, die von der Autobahn auf einer Länge von mehr als 3000 m durchschnitten werden, erheblich beeinträchtigt wird (Erschwernisse bei der Jagd z.B. durch Beschränkung der Schußrichtung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und Suchjagd; durch Änderung des Wildbestandes, insbesondere durch Abwanderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigung des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune usw.). Diese tatsächlichen Beeinträchtigungen sind die unmittelbare Folge der hoheitlichen Anlage der Autobahn und ihrer - auf der Widmung beruhenden - Eröffnung für den Kraftverkehr. Somit gehen von hoheitlichen Maßnahmen, die der Bekl. zuzurechnen sind, unmittelbare Wirkungen auf das durch Art. 14 GG geschützte Jagdausübungsrecht der Genossenschaft aus. Dieses ist gleichsam ein "Stück abgespaltenes Eigentum" der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt. Damit liegen die Merkmale des enteignungsrechtlichen Eingriffs in der Person der Jagdgenossenschaft vor. Der Eingriff setzt nicht voraus, daß auf das Jagdrecht selbst in seinem rechtlichen Bestand eingewirkt wird. Vielmehr genügen auch nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungsrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition faktisch beeinträchtigen.
Zwar sind die für die Autobahntrasse benötigten Grundstücksflächen von deren Eigentümern, also einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), an die Bekl. abgetreten worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der den Eigentümern gezahlte Betrag auch die entgangenen Erträgnisse einer Jagdnutzung auf den Trassenflächen (etwa in Form von Anteilen an der Jagdpacht) abgegolten hat (so Senatsurteil vom 12.10.1970 - III ZR 117/67 - S. 21, Leitsatz in EJS IV S. 12 Nr. 7: für die Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk; ebenso Mitzschke-Schäfer § 14 Rdnr. 13 und Büchs, Rdnr. 231); eine Entschädigung für derartige Nachteile ist hier nicht im Streit. Selbst wenn man die aufgeworfene Frage bejahen wollte, ändert das nichts daran, daß von dem Eingriff in das unter Art. 14 GG fallende Jagdausübungsrecht allein die Jagdgenossenschaft betroffen ist. An den Grundflächen, die den Eigentümern verblieben sind und die zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken gehören, steht nach den Ausführungen zu III 1 a ausschließlich der Jagdgenossenschaft ein Jagdausübungsrecht zu. Dieses und nicht das Grundeigentum bildet im Streitfall das Eingriffsobjekt, für dessen Beeinträchtigung eine Entschädigung begehrt wird.