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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/39: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.1982 - 5 C 20.80 = BVerwGE 66, 47= RdL 1983 S. 70= Buchholz § 51 FlurbG Nr. 4

Aktenzeichen 5 C 20.80 Entscheidung Urteil Datum 24.06.1982
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 66, 47 = RdL 1983 S. 70 = Buchholz § 51 FlurbG Nr. 4  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FlurbG erfaßt auch Ausgleichszahlungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG.
2. Bei der Gewährung eines Geldausgleiches für den Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung nach § 51 Abs. 1 FlurbG (erste Alternative FlurbG) kommt es nicht darauf an, ob die Nachteile das Maß der den übrigen Teilnehmern entstandenen Nachteile übersteigen.
3. Für die Beurteilung des vorübergehenden Wertunterschiedes ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem dieser auftritt oder sich auswirkt.
4. Wirken sich "andere vorübergehende Nachteile" im Sinne des § 51 Abs. 1 FlurbG (zweite Alternative FlurbG) auf die Abfindungsgrundstücke mehrerer Teilnehmer aus, so muß überprüft werden, ob und inwieweit derartige vorübergehende Nachteile das zumutbare Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile übersteigen.
5. Der ausgleichspflichtige Ertragsausfall eines Hopfenbauers als Folge der vorläufigen Besitzeinweisung bezieht sich auch auf solche hopfenfähige Einlageflächen, auf denen nur deshalb kein Hopfengarten eingerichtet wurde, da flurbereinigungsbedingt mit ihrem Fortbesitz nicht zu rechnen war.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.