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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 141 Abs. 1/35: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.01.1982 - 13 A 81 A.337 = RdL 1983 S. 51

Aktenzeichen 13 A 81 A.337 Entscheidung Urteil Datum 22.01.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1983 S. 51  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Voraussetzung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts vor Erlaß der Planänderung ist umfassende Aufklärung über den Inhalt der Planänderung. Dazu gehört die Aufnahme der beabsichtigten Planänderung in eine vollständige und eindeutige Niederschrift.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 100 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.