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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 4/13: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.1982 - III ZR 175/80 = NJW 1982 S. 2183

Aktenzeichen III ZR 175/80 Entscheidung Urteil Datum 14.06.1982
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen NJW 1982 S. 2183  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Enthält die Entschädigung nach § 88 Nr. 4 FlurbG auch entgangene Erträgnisse der Jagdnutzung, so ändert dies nichts daran, daß allein die Jagdgenossenschaft von dem Eingriff in das unter Art. 14 GG fallende Jagdausübungsrecht betroffen ist. Dieses (und nicht das Grundeigentum) bildet das Eingriffsobjekt, für dessen Beeinträchtigung eine Entschädigung wegen enteignendem Eingriff erforderlich werden kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 42 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.