imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 9.82 = BVermGE 66, 224= RdL 1983 S. 98
Aktenzeichen | 5 C 9.82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.10.1982 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVermGE 66, 224 = RdL 1983 S. 98 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die durch den Einleitungsbeschluß in einem Verfahren nach den § 1, § 37 FlurbG entstandene Teilnehmergemeinschaft bleibt bestehen, wenn in einem Teilbereich des Verfahrens die Fortführung unter Anwendung der § 87 ff. FlurbG angeordnet wird. In dem Anordnungsbeschluß nach § 87 Abs. 4 FlurbG ist eine erneute Festsetzung von Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft nicht erforderlich. |
2. | Bei einem einheitlichen, den Zielsetzungen nach § 1, § 37 FlurbG und § 87 ff. dienenden Verfahren erstreckt sich die für das gesamte Verfahrensgebiet des nach § 1 FlurbG eingeleiteten Verfahrens gebildete Teilnehmergemeinschaft auch auf das Gebiet, in dem das Verfahren unter Anwendung der § 87 bis § 89 FlurbG weitergeführt wird. |
3. | Die Teilnehmergemeinschaft hat bei der Unternehmensflurbereinigung keinen Gestaltungsauftrag; sie ist hierbei nur Zahlungsempfängerin der Geldentschädigungen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 4 FlurbG.