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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 6 Abs. 1/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 9.82 = BVermGE 66, 224= RdL 1983 S. 98

Aktenzeichen 5 C 9.82 Entscheidung Urteil Datum 28.10.1982
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = BVermGE 66, 224 = RdL 1983 S. 98  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die durch den Einleitungsbeschluß in einem Verfahren nach den § 1, § 37 FlurbG entstandene Teilnehmergemeinschaft bleibt bestehen, wenn in einem Teilbereich des Verfahrens die Fortführung unter Anwendung der § 87 ff. FlurbG angeordnet wird. In dem Anordnungsbeschluß nach § 87 Abs. 4 FlurbG ist eine erneute Festsetzung von Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft nicht erforderlich.
2. Bei einem einheitlichen, den Zielsetzungen nach § 1, § 37 FlurbG und § 87 ff. dienenden Verfahren erstreckt sich die für das gesamte Verfahrensgebiet des nach § 1 FlurbG eingeleiteten Verfahrens gebildete Teilnehmergemeinschaft auch auf das Gebiet, in dem das Verfahren unter Anwendung der § 87 bis § 89 FlurbG weitergeführt wird.
3. Die Teilnehmergemeinschaft hat bei der Unternehmensflurbereinigung keinen Gestaltungsauftrag; sie ist hierbei nur Zahlungsempfängerin der Geldentschädigungen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 4 FlurbG.