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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 19 Abs. 1/20: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 01.07.1981 - F OVG A 29/80

Aktenzeichen F OVG A 29/80 Entscheidung Urteil Datum 01.07.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 19 Abs. 1 und 2 FlurbG heben nicht auf den Umstand ab, in welchem Maße die aufgewendeten Ausführungskosten dem einzelnen Teilnehmer zugute kommen; maßgebend ist allein, ob er Vorteile aus der Flurbereinigung erhalten hat.