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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 142 Abs. 2/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.03.1981 - 13 A 80 A. 1338

Aktenzeichen 13 A 80 A. 1338 Entscheidung Urteil Datum 19.03.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die in § 142 Abs. 2 FlurbG genannten Fristen sind gesetzliche Ausschlußfristen, auf die die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO nicht anwendbar ist.

Aus den Gründen

Dem Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Klagefrist kann nicht entsprochen werden, denn die in § 142 Absatz 2 FlurbG genannten Fristen sind gesetzliche Ausschlußfristen (so schon Bay.VGH - Flurbereinigungsgericht - im Urteil vom 14.06.71 Nr. 291 VII 69 - Rechtsprechung zur Flurbereinigung = RzF - 7 - zu § 142 Abs. 3 FlurbG), für die die Wiedereinsetzung nach § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht anwendbar sind (Kopp, VwGO Anmerkung 2 zu § 60).