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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 68 Abs. 1 Satz 1/36: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 25.03.1980 - VII 356/78

Aktenzeichen VII 356/78 Entscheidung Urteil Datum 25.03.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Angemessene Entschädigungen zum Ausgleich von Härten sind nach § 88 Nr. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht zweckidentisch mit Geldentschädigungen, die der Träger des Unternehmens für die von den Teilnehmern aufgebrachten Flächen und die dadurch entstehenden Nachteile nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu leisten hat. Für Streitigkeiten darüber sind die Flurbereinigungsgerichte zuständig.
2. Dieser Anspruch auf Härteausgleich steht auch dem Pächter zu.
3. Eine Härte im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist nur dann anzunehmen, wenn ohne einen sofortigen Entschädigungsausgleich die Existenz eines betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet, der Betrieb zumindest erheblich beeinträchtigt würde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.