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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.08.1980 - F OVG A 1/79
Aktenzeichen | F OVG A 1/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.08.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Entschädigungsansprüche nach § 51 FlurbG können bereits vor Vorlage des Flurbereinigungsplans in einem Vergleich geregelt werden. |
2. | Verfügungsberechtigt im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung von Entschädigungsansprüchen ist die Flurbereinigungsbehörde; Schuldner der Forderung (sachlich-rechtlicher Anspruchsgegner) ist die Teilnehmergemeinschaft. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 16 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.