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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 23.04.1980 - 9 G 37/78
Aktenzeichen | 9 G 37/78 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.04.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die Änderungsbefugnis der oberen Flurbereinigungsbehörde ist im Gegensatz zu der der Flurbereinigungsbehörde nicht unbeschränkt. Sie darf in die Abfindung anderer Teilnehmer nur eingreifen, soweit dies zur Abhilfe begründeter Widersprüche erforderlich ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.