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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 64/21: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.11.1980 - 13.A - 1622/79 = RdL 1983 S. 176

Aktenzeichen 13.A - 1622/79 Entscheidung Urteil Datum 20.11.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1983 S. 176  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ausgleichsansprüche nach § 51 Abs. 1 FlurbG sind Bestandteile des Flurbereinigungsplanes. Über sie befindet nach der Ausführungsanordnung die obere Flurbereinigungsbehörde unter der Voraussetzung des § 64 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 36 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.