Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 41 Abs. 1/6: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.10.1980 - 13 A 80 A. 467

Aktenzeichen 13 A 80 A. 467 Entscheidung Urteil Datum 10.10.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Der einzelne Teilnehmer hat keinen Mitwirkungsanspruch bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes.
2. Der einzelne Teilnehmer kann den Wege- und Gewässerplan nur im Zusammenhang mit dem Flurbereinigungsplan anfechten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 17 Abs. 1 FlurbG.