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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 2/58: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.06.1979 - F OVG A 30/76

Aktenzeichen F OVG A 30/76 Entscheidung Urteil Datum 21.06.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Baulandqualität eines Grundstücks ist bei der Abfindung zu berücksichtigen, wenn die werterhöhenden Umstände nach Abschluß des Bewertungsverfahrens eingetreten sind oder die Flurbereinigungsbehörde auf spätere Erklärungen sachlich eingegangen ist.
2. Durch die Darstellung von Flächen als öffentliche Bedarfsfläche in einem Flächennutzungsplan können die betroffenen Grundstücke von einer konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.