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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 65/18: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 12.10.1979 - III F 78/76

Aktenzeichen III F 78/76 Entscheidung Urteil Datum 12.10.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit liegt bereits vor, wenn die Grenzen ausgepflockt sind.

Aus den Gründen

Die in § 65 FlurbG genannten Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung im Flurbereinigungsverfahren S. sind erfüllt. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen worden und die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntgegeben bzw. an Ort und Stelle erklärt worden. Zwar mag die klägerische Behauptung zutreffen, am Grundstück Flur 16 Nummer 102 seien erst im Frühjahr 1975 formgerechte Grenzsteine gesetzt worden. Durch diese Nachholung der Grenzsteinsetzung bei Parzelle S Flur 16 Nummer 102 spätestens im Frühjahr 1975 ist aber das Erfordernis der Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit voll erfüllt. Die Auffassung der Kläger, die 1975 nachgeholte Grenzsteinsetzung sei rechtswidrig, weil sie ohne erneute Verwaltungsanordnung erfolgt sei, verkennt, daß die vor der vorläufigen Besitzeinweisung innerdienstlich erteilte Weisung, die Grenzsteine zu setzen, für die ausführenden Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde weiter galt, und zwar auch über den Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Besitzeinweisung hinaus. Die Auffassung der Kläger würde den in § 45 VwVfG eröffneten Heilungsmöglichkeiten gegen das Gesetz den Boden entziehen. Im übrigen kann davon ausgegangen werden, daß auch das sogenannte Auspflocken der Grenzen für eine Übertragung der Grenzen in die Örtlichkeit genügt. Jedes Zeichen, das die Behörde mit dem Willen der Grenzsichtbarmachung zum Zwecke der vorläufigen Einweisung der Teilnehmer in den Besitz der neuen Grundstücke für die Teilnehmer erkennbar anbringt, genügt der gesetzlichen Voraussetzung.