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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 40/13: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.04.1979 - 248 XIII 76

Aktenzeichen 248 XIII 76 Entscheidung Urteil Datum 17.04.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bereitstellung von Flächen nach § 40 FlurbG für gemeindliche Straßen begründet keine Planungsverantwortung der Flurbereinigungsbehörde für diese Anlagen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 28 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.