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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 86 Abs. 1/10: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 12.10.1979 - III F 4/76 = RdL 1980 S. 93

Aktenzeichen III F 4/76 Entscheidung Urteil Datum 12.10.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen RdL 1980 S. 93  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Abgrenzung der Flurbereinigungsverfahren nach § 86 und § 87 FlurbG.
2. Ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG belastet die Grundstückseigentümer grundsätzlich weniger als ein Verfahren nach § 87 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.