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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 02.08.1979 - VII 1267/79

Aktenzeichen VII 1267/79 Entscheidung Urteil Datum 02.08.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts gebietet, bei der Notierung von Rechtsmittelfristen dafür zu sorgen, daß diese nicht schematisch auf einen Monat notiert, sondern die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung genannten Fristen (hier zwei Wochen) übernommen werden.

Aus den Gründen

Wegen dieser Versäumung der Klagefrist kann den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Absatz 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Auffassung des Senats liegt hier ein Verschulden im Sinne der vorerwähnten Vorschrift vor. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mußte selbst zugeben, daß die Klagefrist irrtümlich auf einen Monat notiert worden sei, was zur Folge gehabt habe, daß ihm die Akten zu spät vorgelegt worden seien. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird von der Rechtsprechung immer dem durch diesen vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zugerechnet (vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO 4. Auflage, Randnummer 15 zu § 60 m. w. N.). Das Verschulden von Hilfspersonen eines Anwalts ist diesem nur dann zuzurechnen, wenn der Anwalt diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat (vgl. Kopp, a.a.O. m. w. N.). Hier liegt nach Auffassung des Senats eine schuldhafte Verletzung dieser dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger obliegenden Sorgfaltspflicht vor. Zwar macht dieser geltend, sein Büropersonal sei angewiesen worden, entsprechende Fristen pünktlich zu notieren und dafür Sorge zu tragen, daß diese Fristen eingehalten würden. Auch wenn man die Behauptung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger als richtig unterstellt, die Klagefrist sei auf einen Monat notiert worden, so muß dieser sich entgegenhalten lassen, daß in einem sorgfältig arbeitenden, mit ausreichend geschultem Personal besetzten Büro die Rechtsmittelfristen nicht in allen Verwaltungsrechtssachen schematisch auf einen Monat notiert werden dürfen. Man kann zumindest erwarten, daß die in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung eindeutig genannten Fristen zur Kenntnis genommen und entsprechend notiert werden. Vor allem aber steht fest, daß die schon im Verwaltungsvorverfahren durch ihren Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger auch die Widerspruchsfrist versäumt haben. Spätestens nach dieser Fehlleistung hätten der Prozeßbevollmächtigte der Kläger und dessen Büroangestellte sich über die kürzeren Fristen des Flurbereinigungsgesetzes klar sein müssen. Vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der in der Vergangenheit bereits in anderen, vor dem Senat anhängig gewesenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren als Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist, mußte nunmehr erwartet werden, daß er sein Büropersonal besonders sorgfältig anleitet und überwacht und daß er gerade dieser Verwaltungsrechtssache, die anscheinend nicht zu den in seinem Büro alltäglich anfallenden Sachen zählte, sein persönliches Augenmerk schenkte. Die richtige Notierung der Klagefrist erfordert ein so geringes Maß an Zeitaufwand, daß auch eine etwaige außerordentlich starke berufliche Belastung grundsätzlich nicht als Hinderungsgrund anerkannt werden kann.