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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.03.1979 - F OVG A 33/77
Aktenzeichen | F OVG A 33/77 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.03.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der von der Teilnehmergemeinschaft zu fassende Beschluß, Beiträge zur Deckung der durch die Ausbaumaßnahmen verursachten Verbindlichkeiten zu heben, ist ein Akt der Geschäftsführung des Vorstandes für die Teilnehmergemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 FlurbG. |
2. | Die Anordnung der Aufsichtsbehörde, in diesem Rahmen eine bestimmte Maßnahme zu treffen und die gleichzeitige Androhung der Ersatzvornahme für den Fall der Nichtbefolgung sind nicht lediglich eine interne Weisung, sondern greifen in eigene Rechte des Vorstandes als Organ der Teilnehmergemeinschaft ein und stellen sich ihr gegenüber als anfechtbarer, der gerichtlichen Nachprüfung unterliegender Verwaltungsakt dar. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 17 Abs. 1 FlurbG.