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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 93/4: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 03.12.1979 - VII 1457/79

Aktenzeichen VII 1457/79 Entscheidung Urteil Datum 03.12.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die in § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgeschriebene Anhörung genügt es, wenn die nach dieser Vorschrift anzuhörenden Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Nicht erforderlich ist, daß sich die Betroffenen äußern.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt RzF - 11 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG (a.F.).