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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 8/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.03.1979 - F OVG A 33/77

Aktenzeichen F OVG A 33/77 Entscheidung Urteil Datum 29.03.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung nach § 88 Nr 8 FlurbG zu treffen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Oberen Flurbereinigungsbehörde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 17 Abs. 1 FlurbG.