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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 2/2: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.1979 - 5 C 40.79 = BVerwGE 59, 79= RdL 1980 S. 100

Aktenzeichen 5 C 40.79 Entscheidung Urteil Datum 30.10.1979
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 59, 79 = RdL 1980 S. 100  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für Erstattungsverlangen nach § 51 Abs. 2 FlurbG, die als hoheitliche Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen, ist der Rechtsweg zu den Flurbereinigungsgerichten gegeben.
2. Zur Abgrenzung von Nutzungsbeeinträchtigungen durch Teilnehmer aus Anlaß und im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen der Flurbereinigung gegenüber sonstigen während des Verfahrens auftretenden Besitzstörungen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG.