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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 25/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29.03.1979 - F OVG A 33/77

Aktenzeichen F OVG A 33/77 Entscheidung Urteil Datum 29.03.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der von der Teilnehmergemeinschaft zu fassende Beschluß, Beiträge zur Deckung der durch die Ausbaumaßnahmen verursachten Verbindlichkeiten zu heben, ist ein Akt der Geschäftsführung des Vorstandes für die Teilnehmergemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 17 Abs. 1 FlurbG.