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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 2/56: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.06.1978 - F OVG A 28/76

Aktenzeichen F OVG A 28/76 Entscheidung Urteil Datum 22.06.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Auf den Ertrag, die Benutzung und Verwertung von Grundstücken haben nur solche Faktoren wesentlichen Einfluß im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG, die in dem für die Feststellung der Wertgleichheit maßgebenden Zeitpunkt bewertbar sind und sich werterhöhend auswirken. Das trifft für die in Grünländereien enthaltene "alte Kraft" nicht zu.
2. Einem hohen Schluffanteil in Marschböden kann bei der Gestaltung der Abfindung nur dann Bedeutung zukommen, wenn die negativen Auswirkungen des Schluffs nicht bereits durch die Schätzung erfaßt worden sind.
3. Dränagen sind bei der Abfindung nur dann nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen, wenn sie zeitlich nach der Schätzung verlegt worden sind oder sich im Zeitpunkt der Schätzung in dem zu erwartenden Umfang noch nicht auf die Bodenverhältnisse ausgewirkt haben.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.