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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 42 Abs. 1/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.10.1978 - F OVG A 187/78

Aktenzeichen F OVG A 187/78 Entscheidung Urteil Datum 26.10.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 42 Abs. 1 FlurbG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 41 FlurbG ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens genehmigt worden ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 1 - zu § 41 Abs. 4 FlurbG.