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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 97/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.01.1978 - F OVG A 38/77

Aktenzeichen F OVG A 38/77 Entscheidung Urteil Datum 26.01.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 91 FlurbG steht der Instandsetzung des vorhandenen Wegenetzes im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nicht entgegen.
2. Die Neuanlegung von Wegen zur Erschließung von Abfindungsflächen ist auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren durch § 98 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 FlurbG geboten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 91 FlurbG.