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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 58 Abs. 2/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.1978 - 5 C 2.77 = BVerwG 56,1 = BVerwG 56, 1= Buchholz § 58 FlurbG Nr. 2= BayVBl. 1979, 87

Aktenzeichen 5 C 2.77 = BVerwG 56,1 Entscheidung Urteil Datum 26.05.1978
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwG 56, 1 = Buchholz § 58 FlurbG Nr. 2 = BayVBl. 1979, 87  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Werden die Grenzen des Flurbereinigungsgebiets geändert, so hat auch hinsichtlich der neu in das Verfahren einbezogenen Flächen eine Wertermittlung im Wege der vergleichenden Schätzung nach Maßgabe der § 27 ff. FlurbG zu erfolgen.
2. § 58 Abs. 2 FlurbG gibt der Flurbereinigungsbehörde keine Möglichkeit, in dem Flurbereinigungsplan die Grenzen des Flurbereinigungsgebiets selbst neu zu regeln.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 12 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG.